Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Der Besitz von funktionsfähigem Kriegsmaterial, noch dazu in großer Menge (hier: 10 Waffen), durch Privatpersonen widerspricht in einem solchen Maß dem öffentlichen Interesse iSd § 7 WaffG, daß das vom Bewilligungswerber geltendgemachte private Interesse am Ausbau seiner Waffensammlung von vornherein nicht durchschlagen kann, ist doch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine negative Ermessensübung in Ansehung von Waffensammlern sogar bei funktionsunfähigem Kriegsmaterial rechtens (Hinweis E 13.3.1985, 83/11/0289). Daran vermag der Umstand, daß ein Mißbrauch durch den Bewilligungswerber nicht zu erwarten ist nichts zu ändern (Hinweis E 8.11.1988, 88/11/0227, 27.3.1990, 89/11/0098, 0099).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110266.X02Im RIS seit
08.08.2001Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009