RS Vwgh 1994/4/19 93/11/0266

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
12/05 Sonstige internationale Angelegenheiten
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KriegsmaterialV 1977 §1 Z2 lita;
WaffG 1986 §28a Abs1;
WaffG 1986 §28a Abs2;
WaffG 1986 §28b;
WaffG 1986 §7;

Rechtssatz

Der Besitz von funktionsfähigem Kriegsmaterial, noch dazu in großer Menge (hier: 10 Waffen), durch Privatpersonen widerspricht in einem solchen Maß dem öffentlichen Interesse iSd § 7 WaffG, daß das vom Bewilligungswerber geltendgemachte private Interesse am Ausbau seiner Waffensammlung von vornherein nicht durchschlagen kann, ist doch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine negative Ermessensübung in Ansehung von Waffensammlern sogar bei funktionsunfähigem Kriegsmaterial rechtens (Hinweis E 13.3.1985, 83/11/0289). Daran vermag der Umstand, daß ein Mißbrauch durch den Bewilligungswerber nicht zu erwarten ist nichts zu ändern (Hinweis E 8.11.1988, 88/11/0227, 27.3.1990, 89/11/0098, 0099).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110266.X02

Im RIS seit

08.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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