RS Vwgh 1994/4/19 91/07/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1994
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §63 litb;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß der Antragsteller bereits seine bisherige Wasserversorgungsanlage ohne feststellbaren Rechtstitel unter Verwendung von Grund des Zwangsverpflichteten betrieben hat, läßt sich für eine Interessensabwägung iSd § 63 lit b WRG nichts gewinnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070135.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten