Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §63 litb;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß der Antragsteller bereits seine bisherige Wasserversorgungsanlage ohne feststellbaren Rechtstitel unter Verwendung von Grund des Zwangsverpflichteten betrieben hat, läßt sich für eine Interessensabwägung iSd § 63 lit b WRG nichts gewinnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070135.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2016