RS Vwgh 1994/4/19 94/11/0065

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
KFG 1967 §44 Abs4;
VVG §1 Abs1;
VVG §7;

Rechtssatz

Bei der Vollstreckung eines Bescheides betreffend Aufhebung einer Zulassung, im besonderen bei der zwangsweisen Durchsetzung der Verpflichtung zur sofortigen Ablieferung von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln gem § 44 Abs 4 KFG ist Gefahr im Verzug nicht Voraussetzung für die Anordnung der Vollstreckung, da es sich dabei um die Vollstreckung eines vollstreckbaren Bescheides handelt.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110065.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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