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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Auf Grund von vagen Vermutungen des Berufungswerbers ist die Berufungsbehörde nicht verpflichtet, weitere Erhebungen anzustellen, wenn der Berufungswerber keine Beweisanbote oder Anhaltspunkte liefert, in welche Richtung solche Ermittlungen geführt werden sollten.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070171.X05Im RIS seit
12.11.2001