RS Vwgh 1994/4/19 93/07/0171

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Auf Grund von vagen Vermutungen des Berufungswerbers ist die Berufungsbehörde nicht verpflichtet, weitere Erhebungen anzustellen, wenn der Berufungswerber keine Beweisanbote oder Anhaltspunkte liefert, in welche Richtung solche Ermittlungen geführt werden sollten.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070171.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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