RS Vfgh 1988/11/28 B1168/88

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Veröffentlicht am 28.11.1988
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art83 Abs2
ZDG §2 Abs1 / Allg
ZDG §5 Abs3

Leitsatz

ZDG; rechtmäßige Zurückweisung eines Antrages auf Befreiung von der Wehrpflicht wegen fehlender Darlegung der Gewissensgründe gem. §2 Abs1 iVm. §5 Abs3; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrages auf Befreiung von der Wehrpflicht gemäß §2 Abs1 ZDG mangels Darlegung der maßgebenden Gewissensgründe zu Recht; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Die Darlegung der maßgebenden (schwerwiegenden, glaubhaften Gewissen-)Gründe darf sich - nach dem klaren unmißverständlichen Gesetzeswortlaut (§2 Abs1 iVm §5 Abs3 ZDG) - nun freilich nicht in der Wiedergabe des bloßen Gesetzestextes erschöpfen. Sie erfordert vielmehr zwingend eine - wenn auch nur knappe (VfSlg. 10648/1985) - Erläuterung und Erklärung (vgl. Duden, Bedeutungswörterbuch, Band 10, Ausg. 1970) dieser (Gewissens-)Gründe, weil erst bei Hinzutreten dieses Umstandes die - der ZDK gesetzlich aufgetragene - Prüfung der Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Antragstellers möglich wird.

Das Fehlen solcher Ausführungen läßt sich aber - da als wesentlicher sachlicher Bestandteil jedes Befreiungsantrages gesetzlich unverzichtbar vorgeschrieben - nicht als schlichtes, verbesserungsfähiges Formgebrechen werten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1168.1988

Dokumentnummer

JFR_10118872_88B01168_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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