RS Vwgh 1994/4/19 93/07/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1994
beobachten
merken

Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
GSGG §8 Abs1;
GSLG Tir §2 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §38 Abs1;

Rechtssatz

Wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Brücke unter dem Vorbehalt erteilt, dass die erforderlichen Grundinanspruchnahmen im agrarbehördlichen Bringungsverfahren geregelt werden, so wird damit das Grundeigentum nicht berührt, da die Brücke nur dann errichtet werden kann, wenn im Verfahren nach dem Tir GSLG die Grundlage für die Inanspruchnahme von Grundstücken zum Zwecke des Brückenbaus geschaffen wird. Dem vom Bau betroffenen Grundeigentümer steht im Verfahren nach dem Tir GSLG die Möglichkeit offen, alle Einwendungen gegen die Inanspruchnahme seiner Liegenschaft vorzubringen. Ein Recht auf Beiziehung aller im Verfahren nach dem Tir GSLG auftretenden Antragsteller zu dem nach § 38 Abs 1 WRG 1959 durchzuführenden Wasserrechtsverfahren sowie zum Abschluss eines wasserrechtlichen Übereinkommens steht den betroffenen Grundeigentümern im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zu.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070174.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten