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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Brücke unter dem Vorbehalt erteilt, dass die erforderlichen Grundinanspruchnahmen im agrarbehördlichen Bringungsverfahren geregelt werden, so wird damit das Grundeigentum nicht berührt, da die Brücke nur dann errichtet werden kann, wenn im Verfahren nach dem Tir GSLG die Grundlage für die Inanspruchnahme von Grundstücken zum Zwecke des Brückenbaus geschaffen wird. Dem vom Bau betroffenen Grundeigentümer steht im Verfahren nach dem Tir GSLG die Möglichkeit offen, alle Einwendungen gegen die Inanspruchnahme seiner Liegenschaft vorzubringen. Ein Recht auf Beiziehung aller im Verfahren nach dem Tir GSLG auftretenden Antragsteller zu dem nach § 38 Abs 1 WRG 1959 durchzuführenden Wasserrechtsverfahren sowie zum Abschluss eines wasserrechtlichen Übereinkommens steht den betroffenen Grundeigentümern im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zu.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070174.X04Im RIS seit
12.11.2001