RS Vwgh 1994/4/19 93/07/0171

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §17;
B-VG Art140;
WRG 1959 §142 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs6;

Rechtssatz

Da durch die Einstellung der Abfallablagerung nicht die Einwirkung auf Gewässer eingestellt wird, kann nicht derjenige, der entsprechend dem § 142 Abs 1 WRG einen Antrag auf Eintragung seiner Wasserbenutzung in das Wasserbuch gestellt hat, mit demjenigen, der lediglich das Ablagern weiterer Abfälle einstellt, verglichen werden. Es bestehen somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 142 Abs 1 WRG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070171.X07

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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