Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ALSAG 1989 §17;Rechtssatz
Da durch die Einstellung der Abfallablagerung nicht die Einwirkung auf Gewässer eingestellt wird, kann nicht derjenige, der entsprechend dem § 142 Abs 1 WRG einen Antrag auf Eintragung seiner Wasserbenutzung in das Wasserbuch gestellt hat, mit demjenigen, der lediglich das Ablagern weiterer Abfälle einstellt, verglichen werden. Es bestehen somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 142 Abs 1 WRG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070171.X07Im RIS seit
12.11.2001