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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
GSGG §8 Abs1;Rechtssatz
Wurde ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Bau einer Brücke unter Berufung auf § 2 Abs 2 Tir GSLG von der Agrarbehörde erster Instanz lediglich namens eines von mehreren ihrer Antragsteller gestellt, obwohl dieser namens aller Antragsteller hätte gestellt werden müssen, ist der durch den Bau belasteter Grundeigentümer hindurch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht in seinen Rechten verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070174.X01Im RIS seit
12.11.2001