RS Vwgh 1994/4/19 93/07/0174

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GSGG §8 Abs1;
GSLG Tir §2 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs1;

Rechtssatz

Wurde ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Bau einer Brücke unter Berufung auf § 2 Abs 2 Tir GSLG von der Agrarbehörde erster Instanz lediglich namens eines von mehreren ihrer Antragsteller gestellt, obwohl dieser namens aller Antragsteller hätte gestellt werden müssen, ist der durch den Bau belasteter Grundeigentümer hindurch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht in seinen Rechten verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070174.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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