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L94054 Ärztekammer OberösterreichNorm
ÄrzteG 1984 §62;Rechtssatz
Auf Grund des E VfGH 29.11.1993, B 2025/92, V 113, 114/92, ist von der Unbedenklichkeit des § 27 Abs 2 lit a Satzung Wohlfahrtseinrichtungen ÄrzteK OÖ und § 9 Abs 4 BeitragsO Wohlfahrtskasse ÄrzteK OÖ ungeachtet des Umstandes auszugehen, daß diese Bestimmungen keine Ausnahme von der Beitragspflicht für Personen vorsehen, die auf freiwilliger Basis selbst krankenversichert und unfallversichert sind. Die Vorschreibung eines Pflichtbeitrages für die Mitversicherung der Ehefrau eines Arztes in der Krankenpflegehilfe, die als Apothekerin durch ihren Diestgeber in Form einer Gruppenversicherung zusatzversichert bzw zweiteklasseversichert ist, erfolgt daher zu Recht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110057.X01Im RIS seit
22.05.2001