RS Vwgh 1994/4/19 94/11/0057

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

L94054 Ärztekammer Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §62;
ÄrzteG 1984 §72 Abs6;
BeitragsO Wohlfahrtskasse ÄrzteK OÖ §9 Abs4;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
Satzung Wohlfahrtseinrichtungen ÄrzteK OÖ §22;
Satzung Wohlfahrtseinrichtungen ÄrzteK OÖ §25 Abs2;
Satzung Wohlfahrtseinrichtungen ÄrzteK OÖ §27 Abs2 lita;

Rechtssatz

Auf Grund des E VfGH 29.11.1993, B 2025/92, V 113, 114/92, ist von der Unbedenklichkeit des § 27 Abs 2 lit a Satzung Wohlfahrtseinrichtungen ÄrzteK OÖ und § 9 Abs 4 BeitragsO Wohlfahrtskasse ÄrzteK OÖ ungeachtet des Umstandes auszugehen, daß diese Bestimmungen keine Ausnahme von der Beitragspflicht für Personen vorsehen, die auf freiwilliger Basis selbst krankenversichert und unfallversichert sind. Die Vorschreibung eines Pflichtbeitrages für die Mitversicherung der Ehefrau eines Arztes in der Krankenpflegehilfe, die als Apothekerin durch ihren Diestgeber in Form einer Gruppenversicherung zusatzversichert bzw zweiteklasseversichert ist, erfolgt daher zu Recht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110057.X01

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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