RS Vwgh 1994/4/19 94/11/0053

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Handelte es sich bei der Zustellung der Strafverfügung um die erste behördliche Zustellung im Verfahren, sodaß der Besch schon deshalb nicht mit der Zustellung der Strafverfügung während seiner einwöchigen Ortsabwesenheit rechnen und entsprechende Vorkehrungen treffen mußte, und setzt sich die belangte Behörde mit der Glaubwürdigkeit der in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde gemachten Angaben des Besch nicht auseinander, obwohl gerade diese Frage für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag von maßgeblicher Bedeutung gewesen wäre - den konkreten Vorgang, wie es zur Entfernung der Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nur in den seltensten Fällen bescheinigen können, sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Dartuung von Umständen beschränken müssen, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen - so ist die Begründung für die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages unzureichend (hier: Der Bf hat vorgebracht, er erhalte viele Reklamesendungen, die Post stecke oft außen im Einwurfschlitz, und das "Postfach" habe nur eine Tiefe von maximal 15 cm. Falls eine Hinterlegungsanzeige eingeworfen worden sei, sei diese nicht "hinuntergefallen". Die Post stecke üblicherweise griffbereit im Einwurfschlitz. Der als Zeuge vorgenommene Zusteller hat bestätigt, daß auch Reklamesendungen in den Briefkasten eingeworfen bzw "in die Türe hineingesteckt" werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110053.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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