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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):94/05/0370 E VS 30. Mai 1996 VwSlg 14475 A/1996; (RIS: abwh)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0092 3Stammrechtssatz
Weist ein unabhängiger Verwaltungssenat (UVS) ein Rechtsmittel (welches an ihn von einem anderen UVS gem § 6 AVG weitergeleitet wurde) mangels örtlicher Zuständigkeit zurück, so ist damit über das Rechtsmittel nicht endgültig entschieden. Es steht dem Beschuldigen daher frei, beim ursprünglich angerufenen UVS auf der Erledigung des Rechtsmittels zu beharren, wodurch eine Entscheidungspflicht dieser Behörde ausgelöst wird (Hinweis B 3.4.1989, 89/10/0085).
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110095.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017