RS Vwgh 1994/4/19 90/07/0125

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/03 92/18/0470 3 (hier Übertretung des § 31 Abs 1 WRG)

Stammrechtssatz

Die objektive Sorgfaltspflicht gebietet es dem Arbeitgeber bzw im konkreten Fall dem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH, regelmäßig zu überprüfen oder nach seinen Weisungen überprüfen zu lassen (und diesfalls die Befolgung der Weisungen zu kontrollieren), ob dem Auftrag des § 24 AZG entsprochen wird; dies umso mehr dann, wenn der Abdruck des AZG immer wieder von Unbekannten vom schwarzen Brett abgenommen wird.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070125.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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