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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Das Fehlen einer Regelung über das Verhältnis zwischen Primärverursacher und seinem Rechtsvorgänger in § 138 Abs 1 lit a WRG macht diese Bestimmung nicht verfassungswidrig. Dieses Verhältnis ist nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechtes zu beurteilen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070171.X06Im RIS seit
12.11.2001