RS Vwgh 1994/4/19 93/07/0171

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Das Fehlen einer Regelung über das Verhältnis zwischen Primärverursacher und seinem Rechtsvorgänger in § 138 Abs 1 lit a WRG macht diese Bestimmung nicht verfassungswidrig. Dieses Verhältnis ist nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechtes zu beurteilen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070171.X06

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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