RS Vwgh 1994/4/19 93/11/0246

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs3;
ARG 1984 §5 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

§ 3 Abs 3 ARG spricht von einer "durchlaufenden mehrstufigen Arbeitsweise". Unter durchlaufend wird die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch die volle Dauer von 24 Stunden pro Tag verstanden. Dies ist bei einem Zweischichtbetrieb nicht der Fall. Das geschilderte Verständnis vom Inhalt des Gesetzes wird auch dadurch deutlich, daß in § 3 Abs 3 ARG von den Nachtschichten zum Sonntag bzw zum Montag die Rede ist, also daß eine Beschäftigung der Arbeitnehmer die ganze Nacht hindurch vorausgesetzt wird. Eine Regelung dieses Inhaltes erscheint dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht unsachlich. Ein Betrieb, an dem an Werktagen zumindest für die Zeit einer Arbeitsschicht nicht gearbeitet wird, kann ohne Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in Ansehung der Einhaltung der Wochenendruhe am Samstag Nachmittag anders behandelt werden als ein durchlaufender Schichtbetrieb.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110246.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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