RS Vwgh 1994/4/19 90/07/0125

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/19/0121 1

Stammrechtssatz

Der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende § 66 Abs 4 AVG berechtigt die Berufungsbehörde zwar nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, wohl aber dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben; vor allem aber ist die Berufungsbehörde, wenn der Ausspruch der Behörde erster Instanz fehlerhaft ist, nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, dies in ihrem Abspruch richtigzustellen, weil sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (Hinweis E 18.10.1989, Zl. 88/03/0123).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070125.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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