RS Vwgh 1994/4/19 94/11/0087

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WehrG 1990 §35;

Rechtssatz

Bei dem angefochtenen Einberufungsbefehl iSd § 35 WehrG 1990 ist der Aufdruck bezüglich der Zeit, der Einheit und deren Anschrift auf dem hiefür vorgesehenen Formular nicht in der hiefür vorgesehenen Zeile erfolgt. Daraus ergibt sich, daß die Anschrift genau über der nächsten Zeile des Vordruckes abgedruckt wurde. Die dadurch bedingte erschwerte Lesbarkeit führt freilich nicht zur gänzlichen Unmöglichkeit, die Anschrift zu entziffern. Dem Verwaltungsgerichtshof war es auch ohne Einsatz "kriminaltechnischer Methoden" möglich, die Anschrift der - im übrigen einwandfrei lesbaren - Einheit zu entziffern. Wenn in diesem Zusammenhang lediglich die Bezeichnung der an dieser Anschrift befindlichen Kaserne nicht lesbar wäre, änderte dies nichts an diesem Ergebnis. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht als rechtswidrig anzusehen.

Schlagworte

Allgemein Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110087.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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