RS Vfgh 1988/11/28 V178/88, V179/88

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Veröffentlicht am 28.11.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; geschäftsordnender Charakter eines Beschlusses des Kammervorstandes der Ärztekammer für Steiermark - keine Rechtsverordnung; Zurückweisung des Individualantrages wegen Nichtzuständigkeit des VfGH

Rechtssatz

Der Beschluß des Kammervorstandes der Ärztekammer für Steiermark vom 24.03.88 erschöpft sich in einer Meinungsbildung dieses Organs, wie bei - grob gesprochen - ehrenrührigen Angriffen auf Kammerfunktionäre oder Kammerbedienstete vorgegangen werden soll. Dem Beschluß kommt ausschließlich im Innenverhältnis des in Rede stehenden Kammerorgans Bedeutung zu; er hat daher lediglich geschäftsordnenden Charakter. Da ihm allgemeine Anordnungen nicht zu entnehmen sind (vgl. VfSlg. 1283/1929), ist er nicht als Rechtsverordnung zu qualifizieren (vgl. VfSlg. 7941/1976, 9409/1982, 10024/1984). Ein Beschluß dieser Art kann nach Art139 B-VG nicht bekämpft werden.

Der Beschluß der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark vom 23.06.88 beschränkt sich inhaltlich darauf, den Beschluß des Kammervorstandes vom 24.03.88 nicht zu annullieren. Eine darüber hinausgehende Aussage ist dem Beschluß der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark nicht zu entnehmen. Auch dabei handelt es sich offenkundig um keine Rechtsverordnung. Ein Antrag nach Art139 B-VG ist somit auch insoferne unzulässig.

Eine Umdeutung der Eingabe in eine Beschwerde nach Art144 B-VG kommt schon im Hinblick auf die ausdrückliche Erklärung des Antragstellers, daß die in Rede stehenden Beschlüsse von ihm als Verordnung gewertet und angefochten werden, nicht in Frage.

Entscheidungstexte

  • V 178,179/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1988 V 178,179/88

Schlagworte

Verordnungsbegriff, VfGH / Prüfungsgegenstand, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V178.1988

Dokumentnummer

JFR_10118872_88V00178_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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