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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Art139 Abs1 B-VG; geschäftsordnender Charakter eines Beschlusses des Kammervorstandes der Ärztekammer für Steiermark - keine Rechtsverordnung; Zurückweisung des Individualantrages wegen Nichtzuständigkeit des VfGHRechtssatz
Der Beschluß des Kammervorstandes der Ärztekammer für Steiermark vom 24.03.88 erschöpft sich in einer Meinungsbildung dieses Organs, wie bei - grob gesprochen - ehrenrührigen Angriffen auf Kammerfunktionäre oder Kammerbedienstete vorgegangen werden soll. Dem Beschluß kommt ausschließlich im Innenverhältnis des in Rede stehenden Kammerorgans Bedeutung zu; er hat daher lediglich geschäftsordnenden Charakter. Da ihm allgemeine Anordnungen nicht zu entnehmen sind (vgl. VfSlg. 1283/1929), ist er nicht als Rechtsverordnung zu qualifizieren (vgl. VfSlg. 7941/1976, 9409/1982, 10024/1984). Ein Beschluß dieser Art kann nach Art139 B-VG nicht bekämpft werden.
Der Beschluß der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark vom 23.06.88 beschränkt sich inhaltlich darauf, den Beschluß des Kammervorstandes vom 24.03.88 nicht zu annullieren. Eine darüber hinausgehende Aussage ist dem Beschluß der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark nicht zu entnehmen. Auch dabei handelt es sich offenkundig um keine Rechtsverordnung. Ein Antrag nach Art139 B-VG ist somit auch insoferne unzulässig.
Eine Umdeutung der Eingabe in eine Beschwerde nach Art144 B-VG kommt schon im Hinblick auf die ausdrückliche Erklärung des Antragstellers, daß die in Rede stehenden Beschlüsse von ihm als Verordnung gewertet und angefochten werden, nicht in Frage.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verordnungsbegriff, VfGH / Prüfungsgegenstand, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:V178.1988Dokumentnummer
JFR_10118872_88V00178_01