RS Vwgh 1994/4/21 93/09/0469

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1994
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/21 93/09/0409 1

Stammrechtssatz

Die Behauptung, der beantragte Ausländer werde als Facharbeiter nach einer Ausbildung in Österreich die Arbeiten im tschechischen Betrieb der Antragstellerin übernehmen, ist nicht geeignet, einen besonders wichtigen Grund für die Beschäftigung gerade dieses Ausländers bei der Antragstellerin iSd § 4 Abs 6 AuslBG darzutun. Das darin zum Ausdruck kommende einzelbetriebliche Interesse der Antragstellerin stellt für sich allein keinen solchen wichtigen Grund dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090469.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten