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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/21 93/09/0409 1Stammrechtssatz
Die Behauptung, der beantragte Ausländer werde als Facharbeiter nach einer Ausbildung in Österreich die Arbeiten im tschechischen Betrieb der Antragstellerin übernehmen, ist nicht geeignet, einen besonders wichtigen Grund für die Beschäftigung gerade dieses Ausländers bei der Antragstellerin iSd § 4 Abs 6 AuslBG darzutun. Das darin zum Ausdruck kommende einzelbetriebliche Interesse der Antragstellerin stellt für sich allein keinen solchen wichtigen Grund dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090469.X01Im RIS seit
02.05.2001