RS Vwgh 1994/4/21 94/19/0174

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Veröffentlicht am 21.04.1994
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Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §12 Abs2;
AVG §1;
SDionV §1;
SDionV §3;

Rechtssatz

ISd § 12 Abs 2 AsylG ist jene erstinstanzliche Behörde (Landeshauptmann) zuständig, in deren Bereich der Fremde im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, seinen Aufenthalt hatte. Aufgrund der Verordnung des BMI vom 26.2.1946 über die Einrichtung und den Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen, BGBl 1946/74, hatte die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion diese Aufgabe des öffentlichen Sicherheitswesens zu besorgen (vg. §§ 1 und 3 leg. cit.). Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es gem § 12 Abs 2 AsylG nicht an.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190174.X01

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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