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15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung ÜbergangsrechtNorm
AsylG 1968 §12 Abs2;Rechtssatz
ISd § 12 Abs 2 AsylG ist jene erstinstanzliche Behörde (Landeshauptmann) zuständig, in deren Bereich der Fremde im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, seinen Aufenthalt hatte. Aufgrund der Verordnung des BMI vom 26.2.1946 über die Einrichtung und den Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen, BGBl 1946/74, hatte die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion diese Aufgabe des öffentlichen Sicherheitswesens zu besorgen (vg. §§ 1 und 3 leg. cit.). Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es gem § 12 Abs 2 AsylG nicht an.
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190174.X01Im RIS seit
23.03.2001