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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §20;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0483 E 21. April 1994Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/09/0356 1Stammrechtssatz
Die Ausführungen in der Beschwerde zum angeblich verfassungswidrigen Instanzenzug (im § 20 AuslBG) geben nicht Anlaß zur Anrufung des VfGH, weil dieser bereits in seinem Erkenntnis vom 2.7.1993, G 226/92-7, die Auffassung verworfen hat, daß mit verwaltungsrechtlichen Eingriffen in das Recht, Ausländer zu beschäftigen, "civil rights" verletzt würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090484.X01Im RIS seit
27.11.2000