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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Die beschwerdeführende Gemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit € 2.340,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zuhanden ihres Rechtsvertreters zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16. Oktober 2006 weist die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, womit ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein eingereichtes Vorprojekt gemäß §111a Abs1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. 215/1959 idF BGBl. I 109/2001, abgewiesen wurde, als unbegründet ab. Dieses Projekt sieht die gemäß §32 Abs3 WRG 1959 bewilligungspflichtige Errichtung von vier Abwasserreinigungsanlagen mit anschließender Versickerung der gereinigten Abwässer und einer Abwasserreinigungsanlage mit anschließender Einleitung der gereinigten Abwässer in den Globasnitzbach als Vorfluter vor.römisch eins. 1. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16. Oktober 2006 weist die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, womit ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein eingereichtes Vorprojekt gemäß §111a Abs1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2001,, abgewiesen wurde, als unbegründet ab. Dieses Projekt sieht die gemäß §32 Abs3 WRG 1959 bewilligungspflichtige Errichtung von vier Abwasserreinigungsanlagen mit anschließender Versickerung der gereinigten Abwässer und einer Abwasserreinigungsanlage mit anschließender Einleitung der gereinigten Abwässer in den Globasnitzbach als Vorfluter vor.
2. Gegen diesen - keinem weiteren Instanzenzug unterliegenden - Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der Willkür und die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der "Leitlinien über die Zulässigkeit von Abwasserversickerungen in Kärnten" (im Folgenden: "Leitlinien"), behauptet werden. Letzteres im Wesentlichen mit der Begründung, es handle sich bei dem in Rede stehenden Rechtsakt um eine "nicht gehörig kundgemachte Rechtsverordnung".
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie mit näherer Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof nach Durchführung eines Verordnungsprüfungsverfahrens mit Erkenntnis V312, 313/08 vom 17. Juni 2008römisch II. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof nach Durchführung eines Verordnungsprüfungsverfahrens mit Erkenntnis V312, 313/08 vom 17. Juni 2008
a) den ersten Satz im dritten Absatz und den sechsten Absatz des Punktes I. sowie den dritten und siebten Absatz des Punktes II. der Verordnung "Leitlinien über die Zulässigkeit von Abwasserversickerungen in Kärnten, Z8W-Allg-9/6/94", sowie a) den ersten Satz im dritten Absatz und den sechsten Absatz des Punktes römisch eins. sowie den dritten und siebten Absatz des Punktes römisch II. der Verordnung "Leitlinien über die Zulässigkeit von Abwasserversickerungen in Kärnten, Z8W-Allg-9/6/94", sowie
b) die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, ergangen in Form eines Schreibens vom 23. Juni 1996, Z8W-Allg-9/7/96, als gesetzwidrig aufgehoben.
III. Die Beschwerde ist begründet.römisch III. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die soeben genannten Rechtsnormen in der als gesetzwidrig aufgehobenen Fassung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. In den antragsgemäß zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in Höhe von € 360,-- sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in Höhe von € 180,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B2061.2006Zuletzt aktualisiert am
22.08.2008