RS Vwgh 1994/4/21 93/09/0267

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Veröffentlicht am 21.04.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §20a idF 1990/450;
AuslBG §20b Abs1 idF 1990/450;

Rechtssatz

Der Ausspruch der belangten Behörde (LAA) im angefochtenen Bescheid, wonach die gemäß § 20b AuslBG ausgestellte Bescheinigung ihre Gültigkeit vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides verliert, entspricht dem Gesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090267.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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