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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §20a idF 1990/450;Rechtssatz
Der Ausspruch der belangten Behörde (LAA) im angefochtenen Bescheid, wonach die gemäß § 20b AuslBG ausgestellte Bescheinigung ihre Gültigkeit vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides verliert, entspricht dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090267.X03Im RIS seit
20.11.2000