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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;Rechtssatz
Für die Frage, wer als Arbeitgeber für die Verwaltungsübertretung der unerlaubten Beschäftigung eines Ausländers einzustehen hat, kommt es nicht (entscheidend) darauf an, wo die Arbeiten verrichtet worden sind, sondern nur darauf, wer diese Arbeiten in Auftrag gegeben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090457.X01Im RIS seit
20.11.2000