RS Vwgh 1994/4/21 AW 94/06/0017

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Veröffentlicht am 21.04.1994
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Tir 1989;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Vorstellung gegen Untersagung der Fortsetzung von Bauarbeiten - Die finanziellen Nachteile, die dadurch entstehen können, daß erst nach Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Grund der sich daraus ergebenden Rechtslage (insbesondere der Verpflichtung der belangten Behörde gemäß § 63 Abs 1 VwGG, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen) mit Bauarbeiten fortgefahren werden kann, stellen jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es nach den Angaben in der Beschwerde um eine nicht bewilliungspflichtige Maßnahme gehen soll, keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994060017.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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