RS Vwgh 1994/4/21 93/09/0423

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Veröffentlicht am 21.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/26 90/09/0188 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

In Ansehung der Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG muß für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung unverwechselbar feststehen, wann, wo und welche Ausländer der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt hat. Hingegen ist die Art der Beschäftigung vor dem Hintergrund der im E 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 aufgezählten Gesichtspunkte nicht notwendig geboten, sind doch die oben angeführten Konkretisierungsmerkmale unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses des betroffenen Beschuldigten im Regelfall ausreichend. Dem kann auch nicht

§ 6 Abs 1 und 2 AuslBG entgegengehalten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090423.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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