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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/26 90/09/0188 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
In Ansehung der Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG muß für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung unverwechselbar feststehen, wann, wo und welche Ausländer der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt hat. Hingegen ist die Art der Beschäftigung vor dem Hintergrund der im E 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 aufgezählten Gesichtspunkte nicht notwendig geboten, sind doch die oben angeführten Konkretisierungsmerkmale unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses des betroffenen Beschuldigten im Regelfall ausreichend. Dem kann auch nicht
§ 6 Abs 1 und 2 AuslBG entgegengehalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090423.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017