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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §13a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0483 E 21. April 1994Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/09/0356 7Stammrechtssatz
Beruht die Feststellung der der Landeshöchstzahl gegenüberzustellenden Zahl beschäftigter und arbeitsloser Ausländer (§ 13a AuslBG) nicht auf ausreichend sicheren tatsächlichen Anhaltspunkten, dann steht dies einer Feststellung der Überschreitung der Landeshöchstzahl und damit auch einer darauf gestützten Abweisung des Antrags auf Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs 6 AuslBG entgegen. Im übrigen ist auf das jeweils im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorhandene statistische Material zurückzugreifen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090484.X07Im RIS seit
27.11.2000