RS Vwgh 1994/4/21 93/09/0484

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §13a;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AVG §37;
AVG §46;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0483 E 21. April 1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/09/0356 7

Stammrechtssatz

Beruht die Feststellung der der Landeshöchstzahl gegenüberzustellenden Zahl beschäftigter und arbeitsloser Ausländer (§ 13a AuslBG) nicht auf ausreichend sicheren tatsächlichen Anhaltspunkten, dann steht dies einer Feststellung der Überschreitung der Landeshöchstzahl und damit auch einer darauf gestützten Abweisung des Antrags auf Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs 6 AuslBG entgegen. Im übrigen ist auf das jeweils im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorhandene statistische Material zurückzugreifen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090484.X07

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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