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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1;Rechtssatz
§ 26 Abs 3 VwGG stellt ausdrücklich auf eine meritorische Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages ab (Hinweis B 12.11.1993, 93/17/0235). Wird der - fristgerecht eingebrachte - Verfahrenshilfeantrag vom Bf nach Ablauf der im § 26 Abs 1 VwGG genannten Beschwerdefrist von 6 Wochen zurückgezogen, so wird die Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090268.X01Im RIS seit
20.11.2000