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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Der Argumentation der Behörde, nur eine von dritter Seite stammende Urkunde sei geeignet, die für das angestrebte Dienstverhältnis (hier: als "Teppichknüpferin") vorausgesetzte Qualifikation nachzuweisen, kann nicht gefolgt werden.
Schlagworte
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090112.X01Im RIS seit
20.11.2000