RS Vwgh 1994/4/21 93/09/0112

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Veröffentlicht am 21.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AVG §46;
AVG §47;

Rechtssatz

Der Argumentation der Behörde, nur eine von dritter Seite stammende Urkunde sei geeignet, die für das angestrebte Dienstverhältnis (hier: als "Teppichknüpferin") vorausgesetzte Qualifikation nachzuweisen, kann nicht gefolgt werden.

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090112.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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