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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
ZPO §63 Abs1 (VerfGG §35 Abs1); Art140 Abs1 B-VG; Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit; Unzulässigkeit des beabsichtigten Individualantrages auf Aufhebung des §39 StGB - kein aktueller Eingriff in die Rechtssphäre des ASt.Rechtssatz
Entgegen der Meinung des Einschreiters greift §39 StGB, der eine Strafverschärfung für Rückfallstäter zum Gegenstand hat, in seine Rechtssphäre nicht aktuell ein; daran ändert nichts, daß die Begründung des Beschlusses, mit dem seine bedingte Entlassung abgelehnt wird, illustrativ auf die in Rede stehende Bestimmung Bezug nimmt, sodaß ein Individualantrag nach Art140 B-VG schon aus diesem Grunde unzulässig ist. Aber auch wenn man davon ausginge, daß §39 StGB vom Strafvollzugsgericht - bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung eines nach der früheren Rechtslage verurteilten Täters - nun anzuwenden wäre, würde dies nicht zur Zulässigkeit eines Individualantrages nach Art140 B-VG führen, da diesfalls der von der genannten Verfassungsbestimmung vorausgesetzte unmittelbare Eingriff in die Rechtssphäre nicht vorläge.
Aussichtslosigkeit des Individualantrages auf Aufhebung des §39 StGB mangels Legitimation.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:G222.1988Dokumentnummer
JFR_10118872_88G00222_01