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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;Rechtssatz
Für die Leistungsfeststellung sind nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 81 Abs 1 BDG 1979) der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend. Der Bericht hat die Arbeitsergebnisse darzustellen, nicht aber Eigenschaften des Beamten; diese haben vielmehr in den Leistungen ihren Niederschlag zu finden. Die Leistungsfeststellung ist keine Eignungsbeurteilung bzw Befähigungsbeurteilung, maßgebend ist der tatsächlich im Verhältnis zu den Anforderungen am Arbeitsplatz erbrachte Arbeitserfolg. Die gesetzliche Beschränkung der Leistungsfeststellung auf ein bestimmtes Jahr läßt auch für Prognoseentscheidungen oder dgl keinen Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090071.X06Im RIS seit
11.07.2001