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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231 ;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/26 91/09/0039 6 (Verstoß gegen Bestimmungen des AuslBG in elf Fällen)Stammrechtssatz
Es trifft nicht zu, daß im Falle einer Übertretung des AuslBG die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG grundsätzlich nicht in Betracht käme (Hinweis E 13.12.1990, 90/09/0141). Für den Beschwerdefall hat die belBeh das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe verneint, was schon im Hinblick darauf, daß der Besch in zwei Fällen gegen grundsätzliche Bestimmungen des AuslBG verstoßen hat, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090423.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017