RS Vfgh 1988/11/28 B1462/88

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Veröffentlicht am 28.11.1988
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §86
VStG §52a Abs1

Leitsatz

ZPO §63 Abs1; VerfGG §86; amtswegige Bescheidaufhebung-Klaglosstellung; Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Beschwerdeführung

Rechtssatz

Amtswegige Aufhebung eines Bescheides gemäß §52a Abs1 VStG.

Klaglosstellung des Antragstellers in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG.

Damit sind aber die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 01.03.88 weggefallen, da mit dem Eintritt der Klaglosstellung eine Beschwerdeführung offenbar aussichtslos erscheint.

Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe.

Entscheidungstexte

  • B 1462/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1988 B 1462/88

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, Verwaltungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1462.1988

Dokumentnummer

JFR_10118872_88B01462_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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