RS Vwgh 1994/4/21 93/09/0309

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1994
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/02 93/09/0098 1

Stammrechtssatz

Der bloße Hinweis auf die Anzahl der derzeit zur Vermittlung vorgemerkten einschlägigen Ersatzkräfte vermag die Vornahme konkreter Vermittlungsversuche nicht zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090309.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten