RS Vwgh 1994/4/21 92/09/0379

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Veröffentlicht am 21.04.1994
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §2 Abs2;
DMSG 1923 §3;
DMSG 1923 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/26 91/09/0117 1

Stammrechtssatz

In einem Unterschutzstellungsverfahren gem § 3 DSchG (- diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für ein Verfahren nach § 2 Abs 2 DSchG -) ist nur die Frage zu prüfen, ob das öffentliche Interesse aus geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Gründen gegeben ist; nicht aber ist zu prüfen, ob dieses öffentliche Interesse mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert. Dies wäre erst in einem Verfahren gem § 5 DSchG (- Bewilligung der Zerstörung sowie jeder Veränderung eines Denkmals -) zu prüfen. Andere Kriterien als geschichtliche, künstlerische oder kulturelle sind für die Unterschutzstellung unbeachtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992090379.X03

Im RIS seit

12.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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