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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/26 91/09/0117 1Stammrechtssatz
In einem Unterschutzstellungsverfahren gem § 3 DSchG (- diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für ein Verfahren nach § 2 Abs 2 DSchG -) ist nur die Frage zu prüfen, ob das öffentliche Interesse aus geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Gründen gegeben ist; nicht aber ist zu prüfen, ob dieses öffentliche Interesse mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert. Dies wäre erst in einem Verfahren gem § 5 DSchG (- Bewilligung der Zerstörung sowie jeder Veränderung eines Denkmals -) zu prüfen. Andere Kriterien als geschichtliche, künstlerische oder kulturelle sind für die Unterschutzstellung unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992090379.X03Im RIS seit
12.03.2001Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010