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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1968 §1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 21.4.1994 94/19/0061Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/06/17 92/01/1007 2 (hier: die unrichtige Gesetzesanwendung konnte sich auch insoweit nicht zum Nachteil des Asylwerbers auswirken, als die belangte Behörde neues Berufungsvorbringen zwar als zulässig zu berücksichtigen gehabt hätte, solches aber nicht erstattet wurde)Stammrechtssatz
Der Asylwerber wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, daß sich die belBeh - in Verkennung der Rechtslage (das gegenständliche Verfahren hätte gem § 25 Abs 1 zweiter Satz AsylG 1991 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage zu Ende geführt werden müssen) - in rechtlicher Würdigung der von ihm gemachten Angaben hinsichtlich seiner Fluchtgründe ausdrücklich mit dem (durch die neue Rechtslage im wesentlichen nicht geänderten) Flüchtlingsbegriff des § 1 Z 1 AsylG 1991 auseinandergesetzt und lediglich auf diese Weise zur Abweisung des Asylantrages gelangt (Hinweis E 21.4.1993, 92/01/0961). Verneint die belBeh die Flüchtlingseigenschaft auch gem § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Verfolgungssicherheit in einem anderen Staat; eine Bestimmung, die dem AsylG BGBl 1968/126 fremd war), kommt die darin gelegene Rechtswidrigkeit nicht zum Tragen, wenn gem § 1 AsylG iVm Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv eine Asylgewährung nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit SachverhaltsermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190079.X01Im RIS seit
11.07.2001