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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AMA-Gesetz 1992;Rechtssatz
Da der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung des § 47 Abs 5 VwGG stets als eine auch an ihn gerichtete Norm aufgefaßt hat, war der der belangten Behörde (hier: Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds) als obsiegender Partei zustehende Aufwandersatz im Beschwerdefall dem Bund (Hinweis E 18.4.1986, 86/17/0080) als jenem Rechtsträger zuzusprechen, in dessen Namen die belangte Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat. Durch das AMA-Gesetz 1992, BGBl Nr 376, hat sich daran nichts geändert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990170386.X03Im RIS seit
27.04.2001