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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;Rechtssatz
Der (von der Antragstellerin aufgezeigte) Umstand, daß in anderen Fällen in Vorarlberg sehr wohl Beschäftigungsbewilligungen ausgestellt hätten werden können oder müssen, vermag in rechtlicher Hinsicht die fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090469.X05Im RIS seit
02.05.2001