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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;Rechtssatz
Hat der Beschuldigte alle Steuern und Abgaben für die - von ihm unerlaubterweise beschäftigten - Ausländer vollständig entrichtet und diese (zumindest) auch zum Kollektivvertrag entlohnt, so ist dies als wesentlicher Milderungsgrund bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090423.X15Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017