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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0483 E 21. April 1994Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/09/0356 4Stammrechtssatz
Die Überschreitung der Landeshöchstzahl ist weder offenkundig noch besteht für ihr Vorhandensein eine gesetzliche Vermutung. Sie ist daher von der Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren nach den Grundsätzen des § 37, § 45 Abs 2 und 3 sowie § 46 AVG zu ermitteln und festzustellen.
Schlagworte
Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090484.X04Im RIS seit
27.11.2000