RS Vfgh 1988/11/28 B1142/88

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Veröffentlicht am 28.11.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

FrPG §5 Abs1
ZustellG §9 Abs1

Leitsatz

Unrichtige Berechnung der Beschwerdefrist aufgrund einer unzutreffenden Auskunft des rechtsunkundigen Beschwerdeführers - bloß leichte Fahrlässigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles

Rechtssatz

Die Behörde konnte zu Recht annehmen, daß das seinerzeitige Vertretungsverhältnis zu einem Rechtsanwalt erloschen sei. Der nunmehrige Beschwerdevertreter legte dem Fremdenpolizeilichen Büro eine Vollmacht vor, nachdem dem Beschwerdeführer der Schubhaftbescheid bereits zugestellt worden war. Aus all dem folgt, daß die Zustellung des Schubhaftbescheides an den Beschwerdeführer persönlich rechtswirksam war.

Keine Anfechtbarkeit der mit Bescheid angeordneten Schubhaft gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG.

Zurückweisung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

  • B 1142/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1988 B 1142/88

Schlagworte

Fremdenpolizei, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1142.1988

Dokumentnummer

JFR_10118872_88B01142_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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