Index
10 VerfassungsrechtNorm
FrPG §5 Abs1Leitsatz
Unrichtige Berechnung der Beschwerdefrist aufgrund einer unzutreffenden Auskunft des rechtsunkundigen Beschwerdeführers - bloß leichte Fahrlässigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten FallesRechtssatz
Die Behörde konnte zu Recht annehmen, daß das seinerzeitige Vertretungsverhältnis zu einem Rechtsanwalt erloschen sei. Der nunmehrige Beschwerdevertreter legte dem Fremdenpolizeilichen Büro eine Vollmacht vor, nachdem dem Beschwerdeführer der Schubhaftbescheid bereits zugestellt worden war. Aus all dem folgt, daß die Zustellung des Schubhaftbescheides an den Beschwerdeführer persönlich rechtswirksam war.
Keine Anfechtbarkeit der mit Bescheid angeordneten Schubhaft gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG.
Zurückweisung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenpolizei, SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1142.1988Dokumentnummer
JFR_10118872_88B01142_01