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L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/04 88/09/0130 1 VwSlg 13252 A/1990Stammrechtssatz
Für die Leistungsfeststellung sind als Beurteilungsmaßstab - wie sich aus § 82 iVm § 87 Abs 1 BDG 1979 ergibt - der Umfang und die Wertigkeit der Leistung des Beamten im Beurteilungszeitraum (Kalenderjahr) und damit objektive Kriterien ausschlaggebend. In der Person des zu beurteilenden Beamten gelegene Gründe sind im Leistungsfeststellungsverfahren nur insoweit von Bedeutung, als der Gesetzgeber darauf ausdrücklich (vgl etwa § 84 Abs 2 letzter Satz BDG 1979) oder doch unzweifelhaft aus dem Zusammenhang ableitbar Bedacht nimmt. Aus der Behinderteneigenschaft des Beamten allein folgt noch nicht das Vorliegen einer Sonderleistung iSd § 87 Abs 1 BDG 1979. Der Versuch des Beamten, diese Folge aus dem Zusammenhalt: § 7 BEinstG (keine Minderung des Entgeltes aus dem Grund der Behinderung) - Abhängigkeit der Höhe des Gehaltes eines Beamten von seinen Beförderungen - Bedeutung der Leistungsfeststellung für die Beförderung abzuleiten, scheitert schon daran, daß kein Beamter ein Recht auf Beförderung hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090071.X05Im RIS seit
11.07.2001