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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §14 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/0047Rechtssatz
Hat der Asylwerber eine mangelhafte Übersetzung seiner Angaben aus Anlaß der Einvernahme vor der Paßkontrollstelle im Berufungsverfahren bemängelt, macht er damit keine relevante Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend, da es ihm bei späteren Einvernahmen freigestanden wäre, allfällige Mißstände aufzuklären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190046.X01Im RIS seit
03.04.2001