RS Vfgh 1988/11/28 A1/88

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Veröffentlicht am 28.11.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
ABGB §1416

Leitsatz

Vielzahl anhängiger Verwaltungsstrafverfahren, keine Verwendung der zur Berichtigung der Geldstrafen übermittelten Zahlscheine, undeutliche Deklarierung der Überweisungen; rechtmäßige Verwendung der vor der Exekution bezahlten Geldbeträge zur Tilgung älterer Verpflichtungen durch die beklagte Partei; kein Rückforderungsanspruch der klagenden Partei hinsichtlich des Exekutionsaufwandes

Rechtssatz

Der Kläger kann sich nicht auf eine bereits erfolgte Tilgung der Strafforderungen berufen, deren Hereinbringung im Verfahren Z11 E14867/86 des Exekutionsgerichtes Wien gegen ihn betrieben wurde. Dem Land Wien als beklagter Partei ist zuzugestehen, daß es die vor der Exekution gezahlten Beträge im Hinblick auf deren undeutliche Widmungen zur Tilgung älterer Verpflichtungen des Klägers zu Recht verwendet hat.

Abweisung der Klage auf Rückerstattung geleisteter Strafbeträge, weil keine Doppelzahlung erfolgte; auch Exekutionsaufwand zu Recht.

Wird von einem Schuldner, gegen den eine Vielzahl von Verwaltungsstrafverfahren laufen, ein solches Verhalten gesetzt (nämlich Unterlassung der Deklaration des Verwendungszweckes von Überweisungen), so kann sich die Behörde - wie sie dies nach ihrem Vorbringen auch getan hat - nur an §1416 ABGB orientieren; danach sind im Zweifel Zahlungen zunächst zur Tilgung von Zinsen und erst dann zur Tilgung von Kapital, im Falle einer Mehrzahl von Kapitalverpflichtungen jedoch zunächst zur Tilgung älterer und erst nachfolgend zur Tilgung jüngerer Schulden zu verwenden (vgl. Gschnitzer in Klang, 385; Bydlinski in Klang IV/2, 682; SZ 9/231; Rechtsprechung 1936/235). Dies ergibt sich, worauf Reischauer in Rummel, Kommentar zum ABGB, 2. Band (1984), 2683, verweist, daraus, daß der Schuldner in der Reihenfolge befreit werden soll, in der er befreit worden wäre, wenn er rechtzeitig bezahlt hätte.

Entscheidungstexte

  • A 1/88
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.11.1988 A 1/88

Schlagworte

VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:A1.1988

Dokumentnummer

JFR_10118872_88A00001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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