RS Vwgh 1994/4/21 93/09/0309

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1994
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 litd idF 1990/450;

Rechtssatz

Allein der Umstand, daß es sich bei der Antragstellerin um eine "private" Dienstgeberin handelt, schließt es nicht aus, ihr auf der Grundlage des § 4 Abs 6 Z 2 lit d AuslBG die beantragte Beschäftigungsbewilligung zu erteilen. Für eine nur an der Person des Dienstgebers orientierte Auslegung bietet nämlich der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung keinen Ansatzpunkt (Hinweis E 19.5.1993, 93/09/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090309.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten