RS Vwgh 1994/4/21 93/09/0423

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Veröffentlicht am 21.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
VStG §19;

Rechtssatz

Selbst wenn die Behauptung des (wegen unberechtigter Beschäftigung von Ausländern verurteilten) Beschuldigten zutreffen sollte, daß er mit den Ausländern - mündlich - eine Vereinbarung über die Kostentragung im Krankheitsfall oder bei Unfall getroffen hat, so liegt darin kein Milderungsgrund, hat doch die Behörde hiezu zutreffend auf die Schwierigkeiten für den einzelnen Ausländer hingewiesen, Ansprüche aus mündlichen Absprachen in einem eventuellen Konfliktsfall durchzusetzen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090423.X11

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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