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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt eindeutig, daß es sich bei der Anführung des Jahres 1991 (statt richtig 1992) im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses um ein offenbares (für jedermann erkennbares) Versehen gehandelt hat, so wird dadurch die Identität der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG nicht in Zweifel gesetzt. Darauf, nämlich auf die Identität der Tat und ihre allfällige Abgrenzung gegen andere ähnliche Straftaten zu anderen Tatzeitpunkten kommt es iSd § 44a Z 1 VStG an (Hinweis E 14.3.1977, 2365-2368/76, VwSlg 9273 A/1977).
Schlagworte
Mängel im Spruch Schreibfehler"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090423.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017