RS Vwgh 1994/4/21 93/09/0423

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Veröffentlicht am 21.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt eindeutig, daß es sich bei der Anführung des Jahres 1991 (statt richtig 1992) im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses um ein offenbares (für jedermann erkennbares) Versehen gehandelt hat, so wird dadurch die Identität der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG nicht in Zweifel gesetzt. Darauf, nämlich auf die Identität der Tat und ihre allfällige Abgrenzung gegen andere ähnliche Straftaten zu anderen Tatzeitpunkten kommt es iSd § 44a Z 1 VStG an (Hinweis E 14.3.1977, 2365-2368/76, VwSlg 9273 A/1977).

Schlagworte

Mängel im Spruch Schreibfehler"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090423.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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