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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/19/0121 1Stammrechtssatz
Der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende § 66 Abs 4 AVG berechtigt die Berufungsbehörde zwar nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, wohl aber dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben; vor allem aber ist die Berufungsbehörde, wenn der Ausspruch der Behörde erster Instanz fehlerhaft ist, nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, dies in ihrem Abspruch richtigzustellen, weil sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (Hinweis E 18.10.1989, Zl. 88/03/0123).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090423.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017