RS Vwgh 1994/4/21 93/09/0454

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Veröffentlicht am 21.04.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde kann sich nur dann auf die Verletzung der Verpflichtung der Antragstellerin, an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, berufen, wenn über die erheblichen Beweisthemen Beweise aufgenommen worden sind, die alle jene Sachverhaltselemente darlegen, deren Kenntnis zur Lösung der Rechtsfrage erforderlich gewesen sind (Hinweis E 27.10.1970, 651/70).

Schlagworte

Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090454.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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