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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §15 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Behörde kann sich nur dann auf die Verletzung der Verpflichtung der Antragstellerin, an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, berufen, wenn über die erheblichen Beweisthemen Beweise aufgenommen worden sind, die alle jene Sachverhaltselemente darlegen, deren Kenntnis zur Lösung der Rechtsfrage erforderlich gewesen sind (Hinweis E 27.10.1970, 651/70).
Schlagworte
Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090454.X01Im RIS seit
11.07.2001