RS Vwgh 1994/4/21 93/09/0267

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Veröffentlicht am 21.04.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AuslBG §4b idF 1990/450;

Rechtssatz

Das Vorbringen der Antragstellerin, der beantragte Ausländer sei bereits seit zwei Jahren in Österreich und habe Sorgepflichten für einen Sohn, der in Wien die Volksschule besuche (auch habe dieser Verwandtschaft in Österreich, sodaß er bereits integriert sei; auch habe er einen gültigen Sichtvermerk), könnte allenfalls für eine Beurteilung des Falles unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs 1 AuslBG insofern von Bedeutung sein, als dieser Ausländer zum begünstigten Personenkreis des § 4b AuslBG zu zählen wäre, doch ist es nicht geeignet, einen besonders wichtigen Grund für die Beschäftigung gerade dieses Ausländers bei der Antragstellerin iSd § 4 Abs 6 AuslBG aufzuzeigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090267.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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