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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
VStG 1950 §44aLeitsatz
KFG 1967; keine Bedenken gegen die dem Zulassungsbesitzer nach §103 Abs2 idF der 10. KFG-Nov., BGBl. 106/1986, auferlegte Erteilung einer Auskunftspflicht über den Lenker des Fahrzeuges; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteRechtssatz
Der Sache nach enthält der Beschwerdevorwurf aber nur die Behauptung einer unrichtigen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne der lita im §44a VStG 1950, also eines nicht in die Verfassungssphäre reichenden Verstoßes gegen eine einfachgesetzliche Vorschrift (im übrigen Verweis auf E v 29.09.88, G72/88 ua.).
Schlagworte
KraftfahrrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B20.1988Dokumentnummer
JFR_10118871_88B00020_01